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ars-diem.de - AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Fahrzeuge werden unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit an Selbstfahrer oder mit Chauffeur vermietet. Die Vermieterin ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

Die Mietsache wird von der Vermieterin auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet.

Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen.

Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel der Vermieterin jeweils unverzüglich anzuzeigen.

Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls ist die Vermieterin berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

Fahrzeuge werden ausschließlich zur Personenbeförderung vermietet.

2. Besondere Pflichten der Mieter

2.1. Allgemeines
Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten.

Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

2.2. Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.

Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Die Mieter haben die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen.

Sie verpflichten sich, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug.

Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.

2.3. Obhutspflicht
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind.

Rauchen sowie der Verzehr von Speisen und Getränken jeder Art ist im Fahrzeug nicht gestattet.

Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie der Vermieterin den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2.4. Nutzungsbeschränkung

Das Fahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, d. h. insbesondere auch ausschließlich auf befestigten Straßen. Die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterbereifung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Für den Fall, dass das Fahrzeug mit Chauffeur angemietet wird, ist dessen Anweisungen zwingend Folge zu leisten. Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Personen sind von der Beförderung ungeachtet der Vergütungspflicht ausgeschlossen.


2.5. Auslandsfahrten
sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin.

2.6. Anzeigepflicht bei Unfall
Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.

Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch die Vermieterin. Die Mieter sind verpflichtet, der Vermieterin den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.

Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und der Vermieterin zu überlassen.

2.7. Mietdauer und Rückgabe
Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station der Vermieterin zurückzugeben.

Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Vermieterin einzuholen.

Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des der Vermieterin hieraus entstehenden Schadens.

2.8. Mietpreis
Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bei Überschreitung der Mietzeit ist die Vermieterin berechtigt, abweichend von den vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Bei Übernahme des Fahrzeugs ist an die Vermieterin eine Sicherheitsleistung in bar in Höhe des voraussichtlich entstehenden Mietpreises zu leisten. Dieser wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs abgerechnet.

Im Falle des Rücktritts durch die Vermieterin wird eine geleistete Sicherheit erstattet, weitergehende Ansprüche stehen dem Mieter in diesem Falle nicht zu.

3. Pflichten des Vermieters

3.1. Versicherung, Haftung
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Vermieterin für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ersatz für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist   ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs   ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.

Im Falle höherer Gewalt ist eine Haftung der Vermieterin ausgeschlossen.

3.2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von der Vermieterin nach Anmeldung durchgeführt.

3.4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100,--€ ohne Rücksprache beauftragen.

Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige telefonische Zustimmung der Vermieterin einzuholen.

3.5. Technischer Defekt
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich die Vermieterin telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzusprechen.

Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist die Vermieterin spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von der Vermieterin erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten haben. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit der Vermieterin abzustimmen.

4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer

4.1. Die Mieter haften der Vermieterin im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch die Vermieterin während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder Obhutpflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren.

4.2. Haben die Mieter mit der Vermieterin eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1   2.6 dieser AGB in vollem Umfang. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten.

Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haften die Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung.

Die Vermieterin erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang.

4.3. Die Vermieterin verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw.   bei Vorliegen eines Totalschadens   auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert , welche ihr gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an die Vermieterin zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung).
Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.

5. Weitere Vereinbarungen

5.1. Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu  kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses  Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat  oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der  Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann,  wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen  einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren  beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht  fristgerecht geleistet wurde.


5.2. Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber der Vermieterin nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf dem selben Mietvertrag beruhen, aus dem die Vermieterin Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.

5.3. Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen die Vermieterin ist unzulässig.

5.4. Weitere Vereinbarungen, als im Vertrag und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

5.5. Persönliche Daten der Mieter werden von der Vermieterin in ihrer EDV erfasst.

5.6. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Vermieterin im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen der Vermieterin ist gestattet.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Höhr-Grenzhausen oder nach Wahl der Vermieterin der Ort einer Niederlassung oder Vermietstation der Vermieterin sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt.

Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.